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Satzung

Sportverbund Werden / Ruhr e.V.
Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Sportverbund Werden / Ruhr“
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Essen.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege sportlicher Tätigkeit unter wechselseitiger
ideeller Unterstützung in Essen, insbesondere in den Ortsteilen Werden, Heidhausen,
Fischlaken und Schuir und zwar unter Aufrechterhaltung der Eigenständigkeit der ihm
angehörenden Mitgliedsvereine, einschließlich ihrer Einrichtungen.
§ 3 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung
1. Der Verein ist ausschließlich selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt
werden.
4. Die Mitwirkung in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können alle inden Stadtteilen Essen-Werden, Essen-Heidhausen,
Essen-Fischlaken, Essen-Schuir und angrenzenden Ortsteilen ansässige Sportvereine werden, die im Vereinsregister des Amtsgerichts Essen eingetragen sind und Mitglied des Deutschen Olympischen Sportbundes sind.
2. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand, der über die Aufnahme
entscheidet.
Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, ist Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliedschaft endet:
a. mit der Löschung des Mitgliedes im Vereinsregister,
b. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand.
Die Erklärung wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam, wenn sie dem Vorstand
spätestens einen Monat vor Ablauf des Jahres zugegangen ist,
§ 5 Beiträge
1. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung
festgesetzt.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
a)      dem Vorsitzenden,
b)      dem Schatzmeister,
c)      dem Schriftführer.
2. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur gerichtlichen und außergerichtlichen
Vertretung des Vereins berechtigt.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Soweit nichts anderes bestimmt
wird, trifft der Vorstand Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Im
Falle von Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens zwei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend
sind.
4. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Wahlperiode aus, so bestimmt der Vorstand,
wer aus den Reihen des Vereins die Funktion des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes
kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung übernimmt.
6. Der Vorsitzende lädt den Vorstand schriftlich mit einwöchiger Frist unter Angabe der
Tagesordnung zu Sitzungen ein. Die Einladung zur Sitzung ist entbehrlich, wenn alle
Mitglieder des Vorstandes darauf verzichten.
7. Der Vorstand kann gegebenenfalls weitere sachkundige Personen mit beratender Stimme zu
seinen Sitzungen einladen.
8. Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen, die von einem
Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufende Mitgliederversammlung hat
folgende Aufgaben:
a)      Wahl des Vorstandes,
b)      Festlegung der Fälligkeit und Höhe der Beiträge,
c)      Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,
d)      Bestimmung von zwei Kassenprüfern,
e)      Beschlussfassung von Satzungsänderungen,
f)       Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
g)      Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die der Vorstand der Versammlung zur Entscheidung vorlegt.
2. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder dies
durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangt. In diesem Fall muss die Einberufung
spätestens innerhalb von vier Wochen erfolgen.
3. Die Einberufung zu einer Mitgliederversammlung hat unter Mitteilung der Tagesordnung mit
mindestens zwei Wochen Frist in Textform zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß
eingeladen wurde.
4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Für
Beschlüsse über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
Mitglieder erforderlich.
5. Für Beschlüsse über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der
Mitglieder erforderlich. Sollten bei einer Mitgliederversammlung Beschlüsse über die
Auflösung des Vereins auf der Tagesordnung stehen und die Beschlüsse deswegen nicht
gefasst werden können, weil weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind, kann auf
der folgenden Mitgliederversammlung darüber mit der Mehrheit von drei Vierteln der
anwesenden Mitglieder, soweit diese Mehrheit mindestens 20 % der Vereinsmitglieder
ausmacht, beschlossen werden.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Niederschriften aufzunehmen, die vom
Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben sind.
7. Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich einen Geschäftsbericht. In
zeitlichem Zusammenhang geben die Kassenprüfer ihren Bericht ab und führen die
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes herbei.
8. Jeder Mitgliedsverein benennt durch schriftliche Vollmacht zwei stimmberechtigte Delegierte,
die den Mitgliedsverein in der Mitgliederversammlung und zur Vorbereitung und
Durchführung von Veranstaltungen und Übernahme von Funktionen im Verein vertreten.
Jeder Delegierte kann nur eine Stimme vertreten. Jeder Mitgliedsverein hat zwei Stimmen.
Für die Vertretung in der Mitgliederversammlung hat eine Benennung zwei Wochen vorher zu
erfolgen.
Bei der Abberufung des Delegierten durch seinen Mitgliedsverein erlischt sein Stimmrecht. Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zum Ablauf der Wahlperiode im Amt und behalten Stimmrecht. Stimmberechtigt sind alle die Delegierten der Mitgliedsvereine.
§ 9 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen dem Essener Sportbund zu, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für sportliche Zwecke zu verwenden hat.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand oder durch eine oder mehrere von ihm beauftragten Personen.
Essen, den 30. Mai 2008